1. Mit jedem Einstellvorgang kommt zwischen dem Einsteller (Mieter) und der Rhein Ruhr City GmbH (Vermieter) ein Mietvertrag über die vom Mieter gewünschte Parkdauer innerhalb der Öffnungszeit zustande, und zwar nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen. Ein Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten Parkfläche besteht nicht.
2. Bewachung und Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung der Parkanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vermieter übernimmt keine Obhutspflichten. Eine Haftung des Vermieters für Schäden, die durch andere Mieter oder dritte Personen verursacht werden, ist ausgeschlossen.
3. Der Vermieter haftet dem Mieter für solche Schäden, die nachweislich durch sein Personal verursacht und verschuldet worden sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Schaden vor Verlassen der Parkanlage unter Vorlage des Parkscheins angezeigt wird.
4. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder anderen Mietern zugefügte Schäden. Der Mieter ist verpflichtet, solche Schäden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
5. Die Höhe des für die Parkzeit zu zahlenden Entgelts und die zulässige Parkdauer ergeben sich aus dem zur Verfügung gestellten Stellplatz, einer Abgabe an den Klimafonds der UEFA EUR 2024 und Systemgebühr des Webshops. Für eine Überschreitung der Parkzeit behält sich der Vermieter das Recht auf eine Nachzahlung vor.
6. Die Höchsteinstelldauer beträgt 1 Tag, maximal bis 1 Stunden nach Ende der Veranstaltung, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist.
7. Nach Ablauf der Höchstparkdauer ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Fahrzeuges ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder wenn dieser ihm nicht bekannt ist den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand, z.B. über die Auskunft der KfzZulassungsstelle, ermitteln kann.
8. Eine Verpflichtung zur Zahlung des Parkpreises besteht auch dann, wenn der Parkplatz ohne Zustimmung des Vermieters oder in sonstiger Weise unbefugt in Benutzung genommen wird.
9. Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag und der Benutzung der Parkanlage hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör.
10. Der Mietvertrag endet mit der Entfernung des Fahrzeuges von der Parkanlage, andernfalls mit dem Ablauf der vereinbarten oder zulässigen Parkzeit, spätestens mit Ende der Öffnungszeit der Parkanlage.
11. Der Vermieter kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug von der Parkanlage entfernen lassen, wenn a) die Zahlung des geforderten Entgelts verweigert wird, b) die Höchstparkdauer überschritten ist, ohne dass der Mieter den Parkpreis entrichtet hat, c) das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkanlage gefährdet, d) das Fahrzeug amtlich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Behörde aus dem Verkehr gezogen wird.
12. Der Mieter hat sein Fahrzeug jeweils innerhalb einer markierten Parkfläche derart abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- u. Ausparken sowie das Ein- und Aussteigen auf den benachbarten Stellflächen möglich ist. Beachtet der Mieter diese Vorschrift nicht, so ist der Vermieter berechtigt, das fehlerhaft abgestellte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters in die vorgeschriebene Lage zu bringen.
13. Der Abstellplatz gilt als ordnungsgemäß übergeben, soweit nicht etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter angezeigt werden.
14. Wird während der Vertragsdauer die vollständige Räumung und Schließung der Parkanlage erforderlich, so endet der Vertrag mit dem Räumungstermin der Parkanlage, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Mieter hat in diesem Falle Anspruch auf anteilige Erstattung des nicht genutzten Anteils des Parkpreises. Benutzung der Parkanlage
15. Dem Vermieter steht auf der Parkanlage zur Aufrechterhaltung des geordneten Parkbetriebes das Weisungsrecht zu, das er durch das von ihm beauftragte Personal ausübt.
16. Die Parkanlage und ihre Einrichtungen sind schonend und sachgemäß unter Vermeidung jeglicher Beschädigung und Verunreinigung zu benutzen. Der Mieter hat von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.
17. Es ist untersagt, auf der Parkanlage Reparaturen vorzunehmen, Fahrzeuge zu waschen und von innen zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoff und Öl abzulassen.
18. Der Aufenthalt auf der Parkanlage ist nur zum Zwecke des Einstellens und des Abholens des Fahrzeuges, ferner zum Be- und Entladen gestattet.
19. Für die Ein- und Ausfahrt sowie für den Verkehr auf der Parkanlage sind die öffentlichen Verkehrsvorschriften maßgebend, soweit nicht eine besondere Verkehrsregelung auf der Parkanlage ausgeschildert ist und nachstehend besondere Anordnungen getroffen sind.
20. Auf der Parkanlage darf nur im Schritttempo gefahren werden.
21. Bei der Ein- und Ausfahrt sowie beim Ein- und Ausparken hat der Mieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, auch dann, wenn Mitarbeiter des Vermieters mit Hinweisen behilflich sind.
22. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.
23. Alle einschlägigen Vorschriften und Verbote über die Benutzung von Parkanlagen sind zu beachten. U. a. ist untersagt: 1. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkausweis; 2. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorganges hinaus; 3. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert oder gesperrt gekennzeichneten Parkplätzen oder auf straffierten Flächen; 4. die Lagerung von Betriebsstoffen, Betriebsstoffbehältern und feuergefährlichen Gegenständen aller Art; 5. die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank und Vergaser.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Essen. Rhein Ruhr City GmbH beteiligt sich nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle.